Das Auge des Gesetzes wacht gnadenlos.
Erwerb, Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition werden durch diverse Gesetze, Verordnungen und Reglemente reguliert:
Zivile Vorschriften
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
Seit dem 15.08.2019 sind die neuen teilrevidierten Fassungen des WG und der WV in Kraft, nachdem die Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie in der Referendumsabstimmung vom 19.05.2019 von den Stimmbürgern angenommenen wurde.
Für Besitzer von Faustfeuerwaffen sind die Änderungen (vorerst noch) verhältnismässig gering:
- Halbautomatische Zentralfeuer-Faustfeuerwaffen mit
Magazinen von über 20 Schuss Kapazität sind neu verbotene Waffen und benötigen
eine Ausnahmebewilligung (WG Art. 5 Abs. 1 lit. c). Davon direkt betroffen ist
im Sportbereich v.a. die IPSC-Kurzwaffen-Klasse «Open Division Pistole».
Ausnahmebewilligungen werden nur an Personen erteilt, die nach 5 und 10 Jahren nachweisen,
dass sie entweder Mitglied eines Schiessvereins sind oder ihre Waffe
regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen (WG Art. 28d Abs. 2 und Abs. 3).
- Neu gilt bei Revolvern die Trommel als wesentlicher Waffenbestandteil (WV Art. 3 lit. b) und diese muss deshalb zusätzlich zu Rahmen und Lauf markiert werden (WV Art. 31 Abs. 2)
- Viel bedenklicher ist allerdings, dass gemäss Art. 17 der EU-Feuerwaffenrichtlinie vom 17.05.2017 die EU-Kommission «bis zum 14. September 2020, und anschließend alle fünf Jahre» die einzelnen Bestimmungen auf ihre Eignung überprüfen und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge machen soll. Es ist somit zu befürchten, dass die EU schrittweise weitere Verschärfungen des schweizerischen Waffenrechts fordern wird.
Auf die in WG und WV geregelten Auflagen
bezüglich Waffenaufbewahrung
und -transport wurde auf der Seite «Sicherheit»
bereits eingegangen.
Waffenleihe
Besonders erwähnenswert ist die rechtliche
Situation einer Waffenleihe. Es ist kein Problem, wenn eine andere Person eine waffenerwerbsscheinpflichtige
Waffe im Schiessstand unter Aufsicht benutzt und diese vor Verlassen des Standes
wieder zurückgibt. Eine weitergehende Ausleihe mit Übernahme der Sachherrschaft
über eine Waffe ist aber nur zulässig, wenn dafür ein Waffenerwerbsschein (WES)
ausgestellt wird. Nach Abschluss der Leihe kann die Waffe ohne erneuten WES
zurückgegeben werden, allerdings muss dann eine Meldung an das kantonale
Waffenbüro erfolgen.
Die gängige Praxis, eine oder mehrere Waffen vor einem Wettschiessen
einem Vereinsmitglied zu übergeben, um diese an einen entfernten Ort zur Waffenkontrolle zu bringen, verstösst gegen das Waffengesetz. Ebenso ist es keine gute Idee, jemandem seine Waffe zur Absolvierung des Obligatorischen mal schnell auszuleihen, da auch dies unangenehme strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Einen Spezialfall stellt die leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Jugendliche dar. Hier sieht das Gesetz eine Ausnahme von der WES-Pflicht vor (WG Art. 11a und WV Art. 23), wenn mittels des Formulars «Meldung der leihweisen Abgabe von Sportwaffen an eine unmündige Person» eine Meldung an das kantonale Waffenbüro erfolgt.
Waffenerwerb mit Waffenerwerbsschein
Grundsätzlich ist das Recht auf Waffenerwerb und -besitz unter Einhaltung der verlangten Auflagen gewährleistet.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein (WG Art. 8 Abs. 2):
- Vollendetes 18. Altersjahr
- Keine Bevormundung oder Beistandschaft
- Kein Grund zur Annahme einer Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter (keine psychische
Erkrankungen oder Abhängigkeiten von Medikamenten, Alkohol oder Drogen)
- Keine Strafregistereinträge wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher
Handlungen oder wegen wiederholter Verbrechen oder Vergehen (dazu gehören auch
wiederholte Vergehen im Strassenverkehr).
- Weiter besteht ein
Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
(WV Art. 12)
Für den Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils mittels Waffenerwerbsschein (WES) müssen folgende Dokumente für dessen Ausstellung an die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons eingereicht werden (WV Art. 15 Abs. 2):
- Formular «Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheines». Dieses kann bei den an ePolice angeschlossenen Kantonen online ausgefüllt und übermittelt werden, muss aber zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben mit den nötigen Beilagen an die «Fachstelle Waffen» geschickt (Kanton BL) respektive persönlich auf dem für den Wohnort zuständigen Polizeiposten abgegeben werden (Kanton SO): https://www.suisse-epolice.ch/#/weapon-case
Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe
der Waffenart (also z.B. "Faustfeuerwaffe") zu bezeichnen. Zusätzliche Spezifikationen, wie sie z.T. auf kantonalen Formularen verlangt werden, sind freiwillig (WV Art. 15 Abs.1).
Nicht von Belang ist bei der Ausstellung des WES, welche Waffe genau der Antragsteller schliesslich
kauft.
- Auszug aus dem schweizerischen
Strafregister im Original, nicht älter
als 3 Monate. Dieser kostet CHF 20.00
und kann entweder persönlich an einem Postschalter oder per online
ausgedrucktem Formular bestellt
werden: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/publiservice/strafregister.html
- Kopie eines gültigen Passes oder
einer gültigen Identitätskarte (für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C gelten zusätzliche Anforderungen gemäss WG Art. 9a).
Wenn
kein Hinderungsgrund vorliegt, muss der Antrag bewilligt werden und ein
WES wird in dreifacher Ausführung per Post
zugestellt. Im Kanton BL kommt dieser sehr zuverlässig 5 Arbeitstage
nach
Versand des Antrages, im Kanton SO kann es bis zu zwei Wochen dauern.
Die
Rechnung im Betrag von CHF 50.00 folgt in BL separat. Ein WES kann (muss
aber nicht, einzelne Kantone sind hier z.T. restriktiv) für maximal
drei Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile ausgestellt werden, die
gleichzeitig
und von demselben Verkäufer erworben werden müssen. Das Original bleibt
beim
Verkäufer, eine Kopie erhält der Käufer, eine weitere Kopie muss der
Verkäufer
innert 30 Tagen dem Waffenbüro zustellen. Ein WES ist 6 Monate gültig
und kann
nötigenfalls vor Ablauf gegen eine Gebühr von CHF 20.00 (BL) um weitere
drei Monate
verlängert werden.
Ein WES berechtigt zum Erwerb, Besitz, Transport und Gebrauch der eingetragenen Waffen unter genau definierten Auflagen (WG Art. 5 Abs. 3, WG Art. 28, WV Art. 14). Für das Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten wird eine Waffentragbewilligung benötigt, deren Vergabe an Privatpersonen äusserst restriktiv gehandhabt wird (WV Art. 48).
Marcel Weber hat auf seiner Webseite einen ausführlichen Beitrag zum Waffenerwerb in der Schweiz publiziert, der detailliert auf die seit der Revision des Waffengesetztes sehr viel kompliziertere Situation eingeht:
Munitionserwerb
Munition darf nur erhalten, wer die Bedingungen für den Waffenerwerb erfüllt. Die übertragende Person muss darauf achten, dass kein Hinderungsgrund gemäss WG Art. 8 Abs. 2 besteht. Ausserdem muss
ein höchstens zwei Jahre alter WES (ab Ausstellungsdatum) oder ein gültiger Europäischer Feuerwaffenpass oder ein höchstens drei Monate alter Strafregisterauszug vorliegen (WV Art. 24).
Militärische Vorschriften
Zum Schiesswesen ausser Dienst gehört die Durchführung von obligatorischen und freiwilligen Schiessübungen auf von den Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder Schiessgeländen
unter Verwendung von Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition. Es wird durch folgende Verordnungen und Reglemente reguliert:
Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)
Munitionsbefehl
Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel zu
Ordonnanzwaffen und zu den
Bundesübungen zugelassenen Waffen (Hilfsmittelverzeichnis)
Reglement über das Eidgenössische Feldschiessen 300m und 25/50m
Insbesondere geregelt sind hier die Sicherheitsvorschriften im Rahmen der Organisation des Schiessbetriebes, der Ablauf von Schiessanlässen, die zugelassenen Waffen und Hilfsmittel, die Abgabe und Verwendung
von Ordonnanzmunition sowie die Leistungen des Bundes an die Vereine.
Quellenangaben: Im Text erwähnte
Gesetze, Verordnungen und Reglemente. www.protell.ch
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